Anmeldung
„Neugierig geworden? Noch Fragen?
Gerne können Sie über unser Sekretariat einen Termin mit der Schulleitung vereinbaren, um unsere Schule näher kennenzulernen.
Anmeldung der neuen Fünftklässler
Der Anmeldezeitraum für die Anmeldung der neuen Fünftklässler für das Schuljahr 2025/26 ist vom
10. u. 11. März 2025, 7.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 12. März 2025, 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr
13. März 2025, 7.00 - 12.00 Uhr
- Anmeldeformular für die Klasse 5
Anmeldeunterlagen
- Anmeldeformular für die Klasse 5 (SJ 25/26)
- Anmeldeformular allgemein (ggf. ist die schriftliche Zustimmung des zweiten Sorgeberechtigten oder ein Nachweis des alleinigen Sorgerechts notwendig)
- Anmeldeformular in drei Sprachen (Sprachförderklasse)
- Information über den Impfschutz von Masern (mehr Infos hier). Bitte weisen Sie den Impfschutz bei der Anmeldung im Sekretariat mit einem entsprechenden Dokument nach.
- Dokument zur Schulbuchleihe
Impfschutz-Nachweis bei Neuanmeldungen
Ihr Kind soll an unserer Schule aufgenommen werden.
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) trat am 1. März 2020 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, unter anderem Schulkinder wirksam vor Masern zu schützen.
Nach § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Schülerinnen und Schüler ab dem 1. März 2020 vor der Teilnahme am Unterricht einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind. Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
- durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungs-heft für Kinder) darüber, dass bei Ihrem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Ihr Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
- eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Sorgerecht
Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht ist die Entscheidung über die Anmeldung in der weiterführenden Schule zwischen den Elternteilen einvernehmlich zu treffen.
- Sind beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt, leben aber getrennt, ist die Schule verpflichtet sich der Zustimmung beider Sorgeberechtigten zu versichern, entweder
- beide Sorgeberechtigten nehmen die Anmeldung vor oder
- der Sorgeberechtigte, der die Anmeldung vornimmt, muss die schriftliche Zustimmung des zweiten Sorgeberechtigten vorlegen.
- Ist ein Elternteil alleine sorgeberechtigt muss er der Schule einen Nachweis vorlegen. Bei gemeinsamen Sorgerecht ist die Entscheidung über die Anmeldung in der weiterführenden Schule zwischen den Elternteilen einvernehmlich zu treffen.